Erbschaftssteuer und Spekulationssteuer bei Immobilienerbe

Erbschaftssteuer und Spekulationssteuer bei Immobilienerbe


Patrik Kirch

Der Erhalt einer geerbten Immobilie kann viele steuerliche Fragen aufwerfen. Es ist wichtig, sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Spekulationssteuer zu verstehen, um finanziell gut vorbereitet zu sein. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Aspekte beider Steuerarten und die relevanten Freibeträge.

Erbschaftssteuer bei Immobilienerbe

Die Erbschaftssteuer wird auf den Wert der geerbten Immobilie erhoben. Die Höhe der Steuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser und dem Wert der Immobilie.

1. Freibeträge

Die Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro (sofern das Kind des Erblassers bereits verstorben ist)
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen und weitere Verwandte: 20.000 Euro
  • Nicht verwandte Personen: 20.000 Euro
2. Steuerklassen und Steuersätze

Es gibt drei Steuerklassen, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuersätze haben:

  • Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel (7% bis 30%)
  • Steuerklasse II: Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen (15% bis 43%)
  • Steuerklasse III: Alle anderen Erben (30% bis 50%)
3. Steuerbefreiungen

Unter bestimmten Bedingungen können geerbte Immobilien von der Erbschaftssteuer befreit sein:

  • Familienheim: Wenn der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder die Kinder die Immobilie selbst bewohnen und dies für mindestens zehn Jahre tun, können sie von der Erbschaftssteuer befreit sein.
  • Pflegefreibetrag: Für pflegende Angehörige kann ein zusätzlicher Pflegefreibetrag von bis zu 20.000 Euro gewährt werden.

Spekulationssteuer bei Immobilienerbe

Die Spekulationssteuer fällt an, wenn eine Immobilie innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erwerb (hier: Erbschaft) verkauft wird. Diese Steuer wird auf den Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie erhoben.

1. Spekulationsfrist
  • Selbstgenutzte Immobilien: Wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorhergehenden Jahren selbst genutzt wurde, fällt keine Spekulationssteuer an.
  • Vermietete oder ungenutzte Immobilien: Die Spekulationsfrist beträgt zehn Jahre. Wird die Immobilie innerhalb dieser Frist verkauft, ist der Gewinn steuerpflichtig.
2. Berechnung der Spekulationssteuer

Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten (hier: Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft) und weiteren Kosten wie Renovierungen oder Maklergebühren. Der Gewinn wird mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert.

3. Freibeträge und Ausnahmen
  • Freibetrag: Es gibt keinen speziellen Freibetrag für die Spekulationssteuer. Der gesamte Gewinn wird versteuert.
  • Ausnahmen: Keine Spekulationssteuer fällt an, wenn die Immobilie vor dem Verkauf mehr als zehn Jahre im Besitz war oder bei Eigennutzung innerhalb der genannten Fristen.

Beispielrechnung

Angenommen, Sie erben ein Haus, das zum Zeitpunkt der Erbschaft 300.000 Euro wert ist. Sie verkaufen es nach fünf Jahren für 400.000 Euro:

  • Gewinn: 400.000 Euro - 300.000 Euro = 100.000 Euro
  • Steuerpflicht: Da die Spekulationsfrist von zehn Jahren nicht eingehalten wurde und die Immobilie nicht selbst genutzt wurde, fällt auf den Gewinn von 100.000 Euro Spekulationssteuer an. Der Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.

Fazit

Der Verkauf einer geerbten Immobilie kann komplex sein und erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die geltenden Steuerregelungen zu informieren und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Als erfahrene Immobilienmakler können Ihnen dabei helfen, den Verkaufsprozess reibungslos zu gestalten und Ihnen beratend in jeder Phase zur Seite stehen.